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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich; Datenschutz

     

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren "AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der TRX Innovations GmbH, Emmendingen, (im Weiteren "TRX Innovations") unter der Marke solarkraft24 mit einem Verbraucher gemäß § 13 BGB oder einem Unternehmer gemäß § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Weiteren "Kunde" oder "Kunden").

     

    1.2. Wenn in diesen AGB von „DC-Montage“ die Rede ist, bezieht sich dies auf die gesamte Dachmontage, und von „AC-Montage“ wird die Elektroinstallation verstanden.

     

    1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen samt Zubehör und anderen beweglichen Gegenständen (im Folgenden "Produkte").

     

    1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge über die Lieferung von Produkten an denselben Kunden, unabhängig davon, ob TRX Innovations in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen muss. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als akzeptiert, sofern der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich widerspricht. Der Kunde wird über diese Konsequenz bei Bekanntgabe der Änderungen informiert.

     

    1.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich gültig. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn TRX Innovations davon Kenntnis hat und diesen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn TRX Innovations Lieferung, Montage oder andere Leistungen kenntnisreich durchführt, ohne die abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich anzuerkennen.

     

    1.6. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Falls solche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, sind sie nur wirksam, wenn sie in Textform gemäß § 126b BGB vorliegen oder von TRX Innovations schriftlich bestätigt wurden.

     

    1.7. Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber TRX Innovations abgeben muss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen zum Rücktritt oder zur Minderung), müssen in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, um wirksam zu sein.

     

    1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch ohne eine solche Klarstellung, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

     

    1.9. Bei sämtlichen Datenverarbeitungsvorgängen (wie beispielsweise Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) hält sich TRX Innovations an die gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden von TRX Innovations elektronisch gespeichert. TRX Innovations behält sich das Recht vor, die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an Dritte weiterzugeben, die mit der Abwicklung des Vertrags beauftragt sind. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Abwicklung von Bestellungen benötigten personenbezogenen Daten finden sich in der Datenschutzerklärung von TRX Innovations. Falls personenbezogene Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) an die genannten Parteien übertragen und dort verarbeitet werden, geschieht dies selbstverständlich in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

     

    2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen

     

    2.1. Die von TRX Innovations unterbreiteten Angebote sind für einen Zeitraum von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem sie dem Kunden zugehen (nachfolgend "Frist"), verbindlich (nachfolgend "Angebot"). Falls der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder in Textform gegenüber TRX Innovations die Annahme des Angebots erklärt (nachfolgend "Vertragsschluss"), ist TRX Innovations nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe oder der Versand der Annahmeerklärung.

     

    2.2. TRX Innovations behält sich das Recht vor, vom Kunden vor der Lieferung des Produkts den Nachweis von Kapitalnachweisen oder Finanzierungsbestätigungen durch Banken zur Deckung des Kaufpreises zu verlangen.

     

    2.3. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung richtet sich nach dem Angebot von TRX Innovations, einschließlich dieser AGB. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen vor Angebotserstellung sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt, es sei denn, es ergibt sich ausdrücklich, dass sie verbindlich sind. § 1 Abs. 5 dieser AGB bleibt davon unberührt.

     

    2.4. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder begleitenden Unterlagen zum Angebot haben rein informativen Charakter und sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Dazu zählen auch Zeitangaben. Sie stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von TRX Innovations gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen dar. Proben und Muster dienen lediglich als anschauliche Darstellungen mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, sowie Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sind im zumutbaren Rahmen zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

     

    2.5. TRX Innovations behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung Änderungen in Konstruktion, Werkstoffauswahl, Spezifikation und Bauart vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen und sie keine Qualitätseinbußen oder sonstige unzumutbare Änderungen am Vertragsgegenstand und dessen äußerem Erscheinungsbild für den Kunden bedeuten.

     

    2.6. Alle Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Werkzeuge und andere Unterlagen (im Folgenden "Unterlagen") bleiben uneingeschränkt Eigentum, Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten von TRX Innovations vorbehalten. Dem Kunden ist lediglich die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung, einschließlich Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung, ist dem Kunden nicht gestattet.

     

    2.7. Sofern der Kunde Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen bereitstellt, haftet er gegenüber TRX Innovations für deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie dafür, dass durch die Nutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder andere Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt TRX Innovations von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung der oben genannten Pflichten ergeben könnten.

     

    3. Umfang der Leistungen

     

    3.1. Der Leistungsumfang ist durch das Angebot von TRX Innovations sowie gegebenenfalls vereinbarte Nebenleistungen bestimmt.

     

    3.2. TRX Innovations ist berechtigt, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

     

    3.3. TRX Innovations behält sich das Recht vor, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich nicht im Angebot enthalten waren und erst während der Montage des Produkts als erforderlich erachtet werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als separate Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das Fehlen von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Anpassung des Zählerschranks für die Einspeisung.

     

    3.4. Falls TRX Innovations selbst Rechte aus Garantien hat, die von den Herstellern der Produkte gewährt werden, überträgt TRX Innovations diese Garantierechte auf den Kunden, der diese Abtretung akzeptiert. Die Übertragung erfolgt zum Zeitpunkt des Wegfalls des Eigentumsvorbehalts gemäß Klausel 7 dieser AGB.

     

    4. Preise, Zahlungsbedingungen

     

    4.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

     

    4.2. Sofern im Angebot nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist der gesamte Kaufpreis unverzüglich nach Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (nachfolgend "Fälligkeit"). Das Datum der Zahlung ist maßgeblich für die Erfüllung dieser Frist. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug, auch wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.

     

    4.3. Falls der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug gerät, ist TRX Innovations berechtigt, für jede weitere Mahnung nach der ersten eine angemessene Gebühr zu berechnen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeit oder bei Stundung kann TRX Innovations Fälligkeits- oder Stundungszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, jedoch mindestens acht Prozent, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Außerdem gilt die Pauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro. TRX Innovations behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt. Wenn eine Teilzahlung vereinbart wurde und der Kunde damit in Verzug gerät, ist TRX Innovations außerdem berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Teilbetrags auszusetzen.

     

    4.4. Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist TRX Innovations unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung gemäß § 320 BGB, berechtigt, eine eventuell bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

     

    4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von TRX Innovations ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

     

    4.6. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Falls die Gegenforderung des Kunden auf einem anderen Vertragsverhältnis basiert, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, von TRX Innovations anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

     

    4.7. Wenn Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden beeinträchtigen und somit den Zahlungsanspruch von TRX Innovations gefährden, kann TRX Innovations noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz gesetzter Frist nicht erbringt, ist TRX Innovations zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Im Falle der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Kunden oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht zusätzlich ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht für TRX Innovations.

     

    5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden

     

    5.1. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produkts wie vereinbart begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

     

    5.2. Es ist die Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf eigene Kosten vor Beginn der Montagearbeiten gegeben sind. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage umfasst dies insbesondere die Überprüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes insgesamt. Dies gilt entsprechend der Klausel 2.7.

     

    5.3. Der Kunde gewährt TRX Innovations und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Verzögerungen in der Montage des Produkts aufgrund von Einschränkungen beim Zugang gehen zu Lasten des Kunden.

     

    5.4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt bis zur Bordsteinkante.

     

    5.5. Wenn der Kunde die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt wünscht, bedarf dies einer separaten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten festgelegt werden.

     

    5.6. Der Kunde muss einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung stellen, in dem die gelieferten Produkte bis zur Montage sicher aufbewahrt werden können. Die Produkte werden entweder auf Paletten (Abmessungen: ca. 80 cm x 120 cm) geliefert, wenn es sich um Module und Zubehör handelt, oder in Einzelteilen, wobei die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6 m haben. Die Größe des benötigten Lagerplatzes hängt von der Menge der gelieferten Produkte ab und kann bei Bedarf vor der Lieferung zwischen TRX Innovations und dem Kunden abgestimmt werden.

     

    5.7. Nach sowohl der DC-Montage als auch der AC-Montage erstellt der entsprechende Monteur zwei Protokolle: eines für TRX Innovations und das andere für den Kunden. Der Kunde sollte bei der Abnahme der Arbeiten darauf bestehen, das für ihn bestimmte Protokoll zu erhalten.

     

    6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

     

    6.1. Termine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

     

    6.2. Wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt und dadurch Fristen oder Termine nicht eingehalten werden können, verlängern sich diese Fristen um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt jedoch nicht, wenn TRX Innovations die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer Ereignisse wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., die es TRX Innovations nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat TRX Innovations auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei von TRX Innovations beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten.

     

    6.3. Alle Lieferverpflichtungen von TRX Innovations stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung. Sollte eine Nichtverfügbarkeit eintreten, wird TRX Innovations den Kunden unverzüglich informieren und gemeinsam mit ihm nach alternativen Lösungen suchen, um die Lieferung bestmöglich zu gewährleisten. Eine Erstattung der vom Kunden bereits erhaltenen Gegenleistung bedarf der schriftlichen Zustimmung von TRX Innovations.

     

    6.4. Sollte TRX Innovations einen unverbindlichen Liefertermin oder eine Lieferfrist um mehr als 12 Wochen überschreiten, kann der Kunde TRX Innovations schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Falls TRX Innovations einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder aus einem anderen Grund in Verzug gerät, muss der Kunde TRX Innovations eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Wenn TRX Innovations die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, hat der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

     

    6.5. Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er TRX Innovations gegenüber seine sonstigen Mitwirkungspflichten, ist TRX Innovations unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von TRX Innovations gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

     

    7. Eigentumsvorbehalt

     

    7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des jeweiligen Auftrags behält TRX Innovations das Eigentum an den verkauften Produkten vor. Diese Bedingung gilt unabhängig davon, ob Zahlungen für spezifisch benannte Produkte seitens des Kunden bereits geleistet wurden.

     

    7.2. Vorbehaltsprodukte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch als Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

     

    7.3. Sollte ein Dritter auf die Vorbehaltsprodukte zugreifen, insbesondere durch Pfändung oder eine andere Art von Beeinträchtigung der Sicherungsrechte, oder sollten die Produkte beschädigt oder zerstört werden, ist der Kunde verpflichtet, TRX Innovations umgehend schriftlich zu informieren. Der Kunde muss TRX Innovations alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und die notwendigen Unterlagen für eine Intervention übergeben. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Dritte sowie Vollstreckungsorgane im Voraus auf das Eigentum von TRX Innovations hinzuweisen. Wenn der Dritte nicht in der Lage ist, TRX Innovations die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

     

    7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht gemäß den vorhergehenden Abschnitten 7.2. und 7.3., behält sich TRX Innovations das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch TRX Innovations stellt – unabhängig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – einen Rücktritt vom Vertrag dar. TRX Innovations ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsprodukte berechtigt, diese zu verwerten.

     

    7.5. Im Falle eines Rücktritts gemäß Abschnitt 7.4. und der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist TRX Innovations berechtigt, die sich in ihrem Eigentum befindenden Vorbehaltsprodukte in Besitz zu nehmen und dazu den Ort zu betreten, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden.

     

    7.6. Sollte der Kunde durch die Montage des Produkts auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sicherungshypothek erlangen, tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an TRX Innovations zur Absicherung der Kaufpreiszahlung ab.

     

    7.7. TRX Innovations verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TRX Innovations.

     

    8. Gefahrübergang

     

    Die Gefahr für die von TRX Innovations zu liefernden Produkte, die in der Regel PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelungen umfassen, geht mit Abschluss der Montage der PV-Anlage über, einschließlich der Inbetriebnahme gemäß EEG. Dies bedeutet, dass die Inbetriebsetzung nach der dauerhaften Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Komponenten erfolgt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist für den Gefahrübergang die Anbindung der PV-Anlage ab dem Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation oder Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie Überwachungs- oder Monitoringsysteme nicht erforderlich.

     

    9. Gewährleistung

     

    9.1. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) müssen TRX Innovations sofort, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich gemeldet werden. Die Meldung muss den Mangel ausreichend konkret benennen. Verdeckte Mängel müssen TRX Innovations sofort, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden. Auch hierbei ist eine hinreichend konkrete Beschreibung des Mangels erforderlich.

     

    9.2. Ist der Kunde ein Kaufmann gemäß dem Handelsgesetzbuch, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen an TRX Innovations an die Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB gebunden. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, so ist die Haftung von TRX Innovations für nicht angezeigte Mängel ausgeschlossen.

     

    9.3. Falls die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven, objektiven oder Montageanforderungen entsprechen, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen berechtigen uns zur Verweigerung der Nacherfüllung. Die Produkte erfüllen nicht die subjektiven Anforderungen, wenn diese

     

    a) nicht der zwischen dem Kunden und TRX Innovations vereinbarten Beschaffenheit entsprochen oder

     

    b) für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung ungeeignet sind oder

     

    c) nicht mit dem vereinbarten Zubehör geliefert werden.

     

    9.4. Falls zwischen dem Kunden und TRX Innovations keine abweichende Vereinbarung unter Berücksichtigung der geltenden Informations- und Formvorschriften getroffen wurde, entspricht die Ware nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie

     

    a) nicht für den üblichen Gebrauch geeignet ist oder

     

    b) nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art erwartet werden kann, unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, gemacht wurden.

     

    c) nicht den Eigenschaften einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das dem Kunden von TRX Innovations vor Vertragsschluss bereitgestellt wurde oder

     

    d) nicht zusammen mit dem Zubehör, inklusive Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen sowie anderen erwarteten Anweisungen, übergeben wird.

     

    9.5. TRX Innovations verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV-Module, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart. TRX Innovations überprüft auch nicht die Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Etwaige Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen müssen vom Kunden im Zweifelsfall vor der Installation der PV-Anlage durch ein Blendgutachten beseitigt werden.

     

    9.6. Eine wirksame alternative Vereinbarung zwischen dem Kunden und TRX Innovations bezüglich der objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde ausdrücklich darüber informiert wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und dass diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde, bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt.

     

    9.7. Sofern ein Mangel am gelieferten Produkt oder einer seiner Komponenten vorliegt, steht es dem Kunden zunächst frei zu entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. TRX Innovations behält sich jedoch das Recht vor, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden keine erheblichen Nachteile bereitet. Während der Nacherfüllung sind weder die Herabsetzung des Kaufpreises noch der Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden möglich. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, die Art der Sache oder des Mangels oder andere Umstände deuten eindeutig auf das Gegenteil hin. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder von TRX Innovations insgesamt verweigert werden, kann der Kunde nach eigenem Ermessen eine Preisminderung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

     

    9.8. Der Kunde ist verpflichtet, TRX Innovations die angemessene Zeit und Gelegenheit für die erforderliche Nacherfüllung zu gewähren und insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Bei einer Ersatzlieferung ist der Kunde gemäß den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, TRX Innovations die mangelhafte Produktkomponente herauszugeben.

     

    9.9. Falls sich herausstellt, dass das vom Kunden geforderte Mangelbeseitigungsverlangen unbegründet ist, behält sich TRX Innovations das Recht vor, die daraus entstandenen Kosten vom Kunden zu verlangen.

     

    9.10. Die von TRX Innovations geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder von TRX Innovations insgesamt verweigert werden, gelten die Rechte des Kunden gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).

     

    9.11. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder durch besondere äußere Einflüsse entstehen, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Sollten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vom Kunden oder Dritten vorgenommen werden, so entfallen Mängelansprüche für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls.

     

    9.12. TRX Innovations übernimmt keine Gewähr für die natürliche Alterung der Dacheindeckung. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht gestattet. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Gleiches gilt für Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder nicht von TRX Innovations beauftragter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

     

    10. Vertragsrücktritt

     

    10.1. Ein nicht nur vorübergehendes Ausbleiben der Selbstbelieferung berechtigt TRX Innovations dazu, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist TRX Innovations berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben wurde, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

     

    10.2. Falls es sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach einer Prüfung technischer Details, die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen oder nur durch eine zwingend erforderliche Änderung des Leistungsumfangs möglich wäre, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (z. B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/Tiefbau).

     

    11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

     

    11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies berührt jedoch nicht die gesetzlichen Sondervorschriften für Endverbraucherlieferungen (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

     

    11.2. Der Haftungsausschluss gemäß vorhergehender Klausel 11.1 findet keine Anwendung (i) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist der gesetzlichen Vertreter von TRX Innovations oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt, es sei denn, TRX Innovations haftet aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

     

    11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von TRX Innovations bezüglich Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung begrenzt, selbst wenn dies eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten einschließt. Die Deckungssumme pro Schadensereignis beträgt pauschal 1.000.000 Euro für Personen- sowie sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

     

    11.4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Abschnitten 11.2. und 11.3. gelten ebenfalls für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TRX Innovations.

     

    11.5. Es obliegt dem Kunden, angemessene Schadensabwehr- und -minderungsmaßnahmen zu ergreifen.

     

    11.6. Sollte während der DC-Montage festgestellt werden, dass weniger Module verbaut werden können als im Angebot angegeben, erfolgt eine Erstattung nur für die Kosten der nicht verbauten Module und der nicht verlegten Unterkonstruktion.

     

    11.7. Sofern ein Gerüst weder benötigt noch in der Kalkulation berücksichtigt war, erfolgt keine Erstattung der Kosten dafür.

     

    12. Werbung, Referenz

     

    Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass TRX Innovations das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. TRX Innovations ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine personenbezogenen Daten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.

     

    13. Produktspezifische Bedingungen

     

    Die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers erfordert möglicherweise einen Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber, den der Kunde gegebenenfalls abschließen muss.

    Der Kunde bestätigt, dass er bei Bedarf die erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige für die Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes bei der zuständigen Baubehörde vorgenommen hat. TRX Innovations behält sich das Recht vor, vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

     

    14. Verjährung

     

    14.1. Die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.

     

    14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Gefahrübergang. Wenn ein Mangel innerhalb dieser Frist auftritt, beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem der Mangel erstmals auftrat. Falls der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Garantieansprüchen die beanstandete Komponente des Produkts an TRX Innovations oder einen von TRX Innovations benannten Dritten übergibt, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen des beanstandeten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

     

    14.3. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

     

    14.4. Gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von TRX Innovations (gemäß § 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (gemäß § 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in den Abschnitten 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

     

    14.5. Sofern TRX Innovations dem Kunden gemäß Abschnitt 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in diesem Abschnitt 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (gemäß §§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

     

    15. Widerrufsrecht

     

    Schließt ein Verbraucher einen Vertrag mit TRX Innovations und erfolgen die Vertragsverhandlungen sowie der Vertragsschluss ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (z. B. indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform von TRX Innovations sowie Telefon oder Fax), steht dem Verbraucher in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das TRX Innovations gesondert belehrt.

     

    16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen

     

    16.1. TRX Innovations ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

     

    16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Sind Verbraucher betroffen, finden zusätzlich die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen Anwendung, die in dem Staat gelten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese einen weitergehenden Schutz bieten.

     

    16.3. Alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, werden ausschließlich vor den Gerichten am Geschäftssitz von TRX Innovations in Emmendingen (Amtsgericht Emmendingen, Landgericht Freiburg) ausgetragen, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt ebenso, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. TRX Innovations behält sich jedoch das Recht vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

     

    16.4. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

     

    16.5. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig.

     

    Stand: 06.06.2024